Die Weimarer Verfassung & Lehren aus Weimar

Fach Fach

Klasse 11

Autor Simplexi

Veröffentlicht am 26.06.2018

Schlagwörter

Weimarer Verfassung Lehren aus Weimar Geschichte

Zusammenfassung

Dieses Referat behandelt die Weimarer Verfassung, welche am 11. August 1919 in Kraft trat, und anschließend auch die "Lehren aus Weimar", die Konsequenzen für das Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg hatten.

Die Weimarer Verfassung

Am 19. Januar 1919 fand die Wahl zur verfassungsgebenden Nationalversammlung statt.

SPD, Zentrum und Deutsche Demokratische Partei bildeten die sogenannte Weimarer Koalition, die mit 76,1% der Stimmen die deutliche Mehrheit des Volkes hinter sich hatte.

Die Opposition war gespalten:
Links stand die radikal sozialistische USPD und rechts die national-bürgerlich ausgerichtete Deutsche Volkspartei, sowie die völkische, konservativ-monarchistische Deutschnationale Volkspartei.
Die KPD hatte die Wahlen zur Nationalversammlung boykottiert.

Um sich den politischen Unruhen in Berlin zu entziehen, trat die Nationalversammlung am 6. Februar 1919 in Weimar zusammen.
Sie sollte bis zur ersten Reichstagswahl im Juni 1920 eine vorläufige Reichsgewalt schaffen und dem Deutschen Reich eine Verfassung geben.
Nach über fünfmonatiger Beratung nahm die Weimarer Nationalversammlung die neue Verfassung an.

Das Deutsche Reich wurde zur parlamentarischen Republik erklärt.

Alle Macht lag beim Volk als dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt.

Am 11. August 1919 trat die neue Verfassung in Kraft.

Erstmals in Deutschland musste das monarchistische Prinzip dem Grundsatz der Volkssouveränität weichen.
Männer und Frauen über 20 Jahre erhielten das Recht, in allgemeinen, gleichen, geheimen, unmittelbaren Wahlen alle vier Jahre die Abgeordneten des Reichstages und alle sieben Jahre den Reichspräsidenten zu wählen.

Gewählt wurde nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechts, das als besonders demokratisch galt.
Jede Partei erhielt für 60000 gültige Stimmen ein Mandat.
Eine Sperrklausel, die den kleinen Parteien (auch Splitterparteien genannt) den Zutritt zum Reichstag hätte verwehren können, gab es nicht.
Die durch das Verhältniswahlrecht bewirkte Parteienvielfalt im Reichstag erschwerte jedoch eine Konsensfindung.


Als Gegengewicht zum Reichstag und zum „Parteienstaat“ führte die Weimarer Verfassung Volksbegehren und Volksentscheid ein.
Die Staatsbürger sollten sich durch Plebiszite direkt an der staatlichen Willensbildung beteiligen.
Diese Elemente einer direkten Demokratie wurden in der Praxis von den Gegnern der Republik allerdings zur Manipulation der Massen missbraucht.
Obwohl diese Volksabstimmungen regelmäßig keine Mehrheit fanden, waren sie doch ein Gradmesser für antidemokratische Einstellungen in der Bevölkerung.
Auch wenn die Wahlbeteilung bei etwa 80% lag, war die Skepsis der Bevölkerung gegenüber den Parteien groß.
Schuld daran waren ihre enge programmatische Ausrichtung und ihre Bindung an Interessensgruppen.
Im Kaiserreich hatte es keinen Zwang zur Koalitionsbildung gegeben, da die Regierung vom Parlament unabhängig war.
Die Parteien hatten nicht gelernt, Kompromisse zu schließen, und vertraten nur die Interessen ihrer Wähler.


Zu den demokratischen Errungenschaften der Weimarer Republik gehört auch die verfassungsrechtliche Gleichstellung der Geschlechter.
Schon während der Kriegsjahre waren Frauen aus der Arbeiterbewegung politjsch aktiv und haben in der Frauenbewegung für ihre Rechte gekämpft.
Für die Wahlen zur Nationalversammlung führte der „Rat der Volksbeauftragten“ das aktive und passive Wahlrecht für Frauen ein.
Nach der Reichsverfassung hatten Frauen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer.
In Wirklichkeit blieb das jedoch weit hinter der Verfassung zurück.


Der Reichstag besaß das Recht der Gesetzesgebung und kontrollierte die Regierung.
Kanzler und Minister benötigten deshalb für ihre Amtsführung sein Vertrauen.
Jeder von ihnen konnte durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt gezwungen werden.
Es bestand jedoch keine Pflicht, mit der Abwahl des Kanzlers einen neuen Regierungschef zu wählen.
Dadurch war das Reich zeitweise ohne handlungsfähige Regierung.
Der Reichspräsident war mit besonderen Vollmachten ausgestattet. Er allein ernannte und erließ den Kanzler und konnte den Reichstag auflösen.
Außerdem war er Oberbefehlshaber der Reichswehr.
Bei Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reich konnte der Reichspräsident laut Artikel 48 nötige Maßnahmen treffen, die zu Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung nötig waren, und notfalls die Reichwehr einsetzen.
Diese Notverordnungen mussten allerdings dem Reichstag zur Billigung vorgelegt werden.


Der Katalog der Grundrechte und Grundpflichten, den die Weimarer Verfassung als zweiten Hauptteil aufführte, erfüllte eine alte Forderung des deutschen Liberalismus.
Die wichtige Aufgabe der Kontrolle der Staatsmacht erfüllte dieser Katalog jedoch nicht ganz, da viele Grundrechte in Krisenzeiten durch die Notverordnung nach Artikel 48 außer Kraft gesetzt werden konnten.
Für die Bürger bestand keine Möglichkeit, die Verletzung der Grundrechte durch die Staatsgewalt vor Gericht einzuklagen.
Die Weimarer Verfassung schrieb erstmals einen Katalog sozialer Grundlage fest. Dazu gehörten Schutz und Förderung von Ehe und Familie, Recht auf Arbeit, Schutz der Jugend, Förderung des Mittelstandes und vieles mehr.
Die Verfassung schuf damit die Grundlage für den Aufbau eines Sozialstaates.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

Am 1. Juli 1948 beauftragten die drei westlichen Militärgouverneure die Ministerpräsidenten der elf westdeutschen Länder, die Verfassungsberatungen aufzunehmen.
Die an der Ausarbeitung der Verfassung beteiligten deutschen Politiker und Experten waren sich in zwei Dingen einig.
Es sollte die Möglichkeit eines vereinigten Deutschlands offenbleiben.
Außerdem wollten sie aus der Geschichte lernen und die Fehler der Weimarer Verfassung nicht wiederholen.
Viele Verfassungsfragen konnten rasch und einvernehmlich gelöst werden.
Dazu gehörten Aufwertung der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, die starke Stellung des Bundeskanzlers, das konstruktive Misstrauensvotum, die reduzierten Funktionen des Bundespräsidenten, die Ablehnung von Plebisziten und die Schaffung eines parlamentarisch-repräsentativen Regierungssystems.
Die Aushebelung der Demokratie war durch eine wehrhafte Demokratie nicht mehr möglich. Verfassungswidrige Parteien wurden verboten.
Es gab auch keine Parteienzersplitterung mehr. Es wurde eine Sperrklausel eingeführt, die sogenannte 5%-Hürde.
Die Grundrechte können beim Bundesverfassungsgericht eingeklagt werden.