Jugendmedienschutz

Fach Fach

Klasse 13

Autor Barbiri

Veröffentlicht am 07.04.2018

Schlagwörter

Jugendmedienschutz Geschichte Aufgabenbereiche Ziele

Zusammenfassung

Dieses Referat behandelt das Thema Jugendmedienschutz. Es befasst sich unter anderem mit den historischen Rückblick, sowie den Aufgabenbereichen, der Zielgruppe und der Zielsetzung. Des Weiteren beschreibt das Referat die Organisation, die für den Jugendmedienschutz verantwortlich ist. Zusätzlich wird die Problematik in Bezug auf die Kontrolle von Medien für Kinder und Jugendliche dargestellt.

Jugendmedienschutz

Historischer Rückblick

Bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird die Kindheit und Jugendphase als eigenständige Entwicklungsphase betrachtet, in denen wichtige Grundbausteine für die Zukunft gebildet werden. Die Vorrausetzung für eine gesunde Entwicklung besteht darin eine kindgerechte Erziehung zu ermöglichen, Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen fernzuhalten, wie die von schädlichen und nicht altersgerechten Medien und Kindern einen Schutz-und Spielraum zu bieten. Notwendig für dessen Einhaltung und Sicherung war das in Kraft treten von neuen Gesetzen und Verboten, seitdem mit Anfang des 19. Jahrhunderts eine Welle der Massenmedien wie z.B. das Buch oder das Kino hervorgebracht wurde.
Am 12. Mai im Jahr 1920 entstand zum ersten Mal eine einheitliche Gesetzgebung , das “Reichslichtspielgesetz”.

Es widmete sich vor allem gegen Sitten-und Aufklärungsfilme, die seit 1918 zunehmend mit Aufhebung der preußischen Zensur hergestellt wurden. Am 3. Dezember 1926 entstand auch zum ersten Mal ein Gesetz in Bezug auf den literarischen Bereich. Das “Schund-undSchmutzgesetz”, dieses wendetete sich z.B. gegen Zeitschriften, die moralisch bedenklich waren um den Schutz der Kindheit und Jugend zu gewährleisten.

Seit ca. 30 Jahren trägt der erzieherische Jugendmedienschutz, der durch Medien-pädagogische Maßnahmen aggiert, einen wichtigen Aspekt, neben den präventiven Jugendmedienschutz, der sich vorrangig an Erwachsene richtet.
Am 1.April 2003 bilden das Jugendschutzgesetz ( JuSchG ) des Bundes sowie der Jugendmedienstaatsvertrag ( JMStV ) der Länder eine einheitliche, rechtliche Grundlage, in Bezug auf alle elektronischen Medien wie z.B. den privaten Rundfunk, Telemedien und Inhalte von Trägermedien. Daraufhin ist die Kommission für Jugendmedienschutz ( KMJ ) am 2. April 2003 verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze. Eine ständige Anpassung der Gesetze ist ebenfalls notwendig.

Aufgabenbereiche des Jugendmedienschutz

Der Jugendmedienschutz hat diverse Aufgabenbereiche zu erfüllen, zum einen die Beurteilung von Medieninhalten. Es gibt zahlreiche, gesetzliche Kriterien nach denen der Jugendmedienschutz urteilt. Medieninhalte werden nach gesellschaftlichen, vorgegebenen Normen und Werten überprüft, und nach dessen Gefährdungspotential differenziert. Der Zugang zu bestimmten Medien für Kinder oder Jugendliche wird dementsprechend verwährt oder eine Altersgrenze wird eingerichtet. Unteranderem versucht der Jugendmedienschutz die kognitiven und emotionale Folgen aufzuzeigen.

Zielgruppe

Als Adressaten des Jugendmedienschutz gelten z.B. die Hersteller und Verbreiter von Medien, Gewerbebetreibende, als auch Veranstalter von öffentlichen Medienprodukten,
sowie Heranwachsene, Erwachsene, Eltern und andere Erzieher.

Zielsetzung

Die Ziele des Jugendmedienschutz sind z.B. die Sicherung von Rechten und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf eine positive, psychosoziale Entwicklung. Der Schutz von Kindern und Jugendliche in Deutschland ist sogar in der Verfassung fest verankert. Kinder und Jugendliche sollen zur Eigenverantwortlichkeit herangeführt werden und sich durch die eigene Identitität ins Sozialleben integrieren. Dies bedeutet das Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklungsphase noch sehr beeinflussbar sind, und sich z.B. gerne prominente Menschen anhand von Medien als Vorbilder nehmen, diese sollten jedoch keinen negativen Einfluss auf Kinder und Jugendliche ausüben.
Der Jugendmedienschutz sieht sich sozusagen in der Rolle als Anwalt für Kinder und Jugendliche.

Problematik

Die Problematik in Bezug auf Jugendmedienschutz besteht darin, dass die Kontrolle von schädlichen Medieneinflüssen zunehmend schwieriger gestaltet wird. Die Ursachen dafür sind unterschiedlich wie z.B die wirtschaftliche Globalisierung, die Entwicklung von neuen Techniken und neuen Medien, sowie ein dadurch erzeugtes vermehrtes Angebot an Medieninhalten und dessen stärkere Verbreitung, insbesondere von negativen Medieninhalten. Aber auch die Konvergenz der neuen Medien, spielt eine entscheidende Rolle. Dadurch das dieselben Medieninhalte nun in diversen Ausführungen zu erwerben sind, wie z.B. das passende Hörbuch zur Lieblingsserie, verfügen Kinder und Jugendliche über ein erweitertes Angebot an Medieninhalten.

Die ständige Verfügung von Medienträgern und dessen Umgang lässt sich in unserer heutigen Gesellschaft kaum mehr wegdenken. Schon Kleinkinder werden in die digitale Welt hineingeführt, und der Umgang mit Medien ist für unterschiedliche Lebensbereiche notwendig wie z.B. die Schule. Für viele Kinder und Jugendliche ist es ebenfalls entscheidend nicht als Aussenseiter in deren Peer-Group darzustehen, deswegen ist z.B. der Besitz eines Smartphones oder das Mitreden über einen angesagten Film sehr bedeutsam. Und um so mehr Kinder und Jugendliche in Besitz von Handys oder Smartphones sind, um so einfacher ist auch die Verbreitung von negativen Medieninhalten wie z.B. das sogenannte “ Happy-Slapping “ ( fröhliches Schlagen ), dabei nehmen Kinder oder Jugendliche selbst reale oder inszenierte Gewaltszenen mit dem Handy auf, wie das Verprügeln eines Mitschülers, um diese dann im Internet zu verbreiten oder an andere Mitschüler weiterzuschicken.

Dadurch das Kinder und Jugendliche oftmals im Besitz von Handys oder Smartphones sind, und die Nutzung dessen ebenfalls auf privater Ebene geschieht, fällt die Kontrollmöglichkeit der Medieninhalte geringer aus. Die Notwendigkeit an Maßnahmen zum Jugendmedienschutz nimmt immer weiter zu. Die Kontrollmechanismen, sowie die Gesetzeslage muss ständig angepasst ,beziehungsweise erneuert werden.

Träger und Organisationen

Der Jugendmedienschutz setzt sich aus zahlreichen Trägern und Organisationen zusammen. Zum einen mit der Kommission für Jugendmedienschutz ( KmJ ), diese trägt die Verantwortlichkeit für den Jugendmedienschutz im privaten Rundfunk, der Telemedien und die Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfe. Zum anderen ist diese zur Überwachung der Bestimmung des Jugendmedienstaatsvertrages zuständig, ausserdem legt diese die Ordnungswidrigkeiten fest. Seit 2003 bewertet die KmJ, die Angebote aus den Runfunk und Telemedien. Dabei achtet diese auf Material, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonten Posen zeigen.

Diese Arbeit unterliegt jedoch einen besonderen Schwierigkeitsgrad, den die Spannweite zur Kinderpornografie ist sehr gering. Aus diesem Grund wurden speziell Bewertungsrichtlinien zur Orientierung entwickelt, wie z.B. Kinder dürfen nicht knapp bekleidet in sexuell anzüglichen Posen dargestellt werden. Bei Verstößen kann dies eine Strafe von 500.000 Euro zur Folge haben. Seit ihrer Gründung setze sich die KmJ mit über 5000 Fällen auseinander, von 200 Fällen wurde dies Verbreitung weitgehend eingestellt.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ( BpjM ) ist ebenfalls im Namen des Jugendmedienschutz tätig. Dessen Aufgabenbereich liegt z.B. in der Indizierung nicht gerechtfertiger Medien, sozusagen Träger und Telemedien mit jugendgefährdeten Inhalt auf rechtlicher Basis des Jugendschutzgesetz. Die Kriterien für jugendgefährdene Medien liegen grundsätzlich darin, wenn die Entwicklung eines Kindes gefährdet wird. Das Indizierungsverfahren kann aus zwei unterschiedlichen Gründen zu Stande kommen. Erstens durch einen Antrag einer Stelle, die einer Ermächtigung des Gesetzes obliegt und zweitens durch eine Aufforderung einer Behörde oder eines Trägers der freien Jugendhilfe. Im ersten Fall ist die Durchführung des Indizierungsverfahren für das BpjM Pflicht, im zweiten Fall jedoch auf freiwilliger Basis, nach Ermessen. In etwa 800 Stellen haben eine Antragsberechtigung, wie z.B die Jugendämter, die KmJ oder das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Mehr als hunderttausend Stellen haben eine Anregungsberechtigung. Privatpersonen sind selbst nicht befugt einen Antrag zu stellen, können sich aber ans Jugendamt wenden oder an einen Träger der freien Jugendhilfe.

Ein weiterer Aufgabenbereich der BpjM ist die Listenführung nach dem Jugendschutzgesetz, dabei wird unter Träger und Telemedien unterschieden. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich dementsprechend. Bei der Aufnahme eines Trägermediums in die Liste, gelten die Bestimmungen der Indizierung z.B. eine Einschränkung der Verbreitung unverzüglich, auch nach einer Einreichung einer Klage der Gegenseite. Beim Indizierungsverfahren eines Telemediums kommt es zu einer Aufnahme in den nicht öffentlichen Teil der Liste, diese wird an die KmJ weitergeleitet und die weiterführenden Maßnahmen werden von der KmJ durchgeführt. Eine Ausnahme bieten ausländische Telemedien im Internet, diese unterliegen den selben Rechtsfolgen wie Trägermedien.

Eine ebenso trangende Rolle zur Unterstützung des Jugendmedienschutz hat das Jugendschutz.net. Diese ist eine durch die Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle aller Länder und dient zur Unterstützung der KmJ. Bei Verstößen weist es Anbieter darauf hin und gibt eine Benachrichtigung an das KmJ weiter.
Die freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen.ev ( FSF ) ist eine Selbstkontolleinrichtung pivater Fernseher, dessen Aufgabenbereich bezieht sich auf die Progammprüfung und die Altersfreigabe für Fernsehsendungen, sowie die Förderung des kognitiven Umgangs mit Medien. Veranstaltungen, medienpädagogische Projekte und Puplikationen werden desöfteren herausgebracht.

Die freiwillige Selbstkontrolle Multimedia ( FSM) ) ist eine Selbstkonrtolleinrichtung der online Wirtschaft. Die Unterhalungssoftware Selbstkontrolle ( USK ) , setzt die Altersfreigabe für Computerspiele frei und arbeitet mit den obersten Landesbehörde zusammen. Die freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ( FSK ) prüft Filme, Videos, Dvd´s und andere öffentliche Bildträger und erteilt die Altersfreigabe.