Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung
2.1 Begriffsklärung
Münder et al. bezeichnet den Begriff ‚Kindeswohlgefährdung’ als ‚Sammelbegriff’ „[…], hinter dem sich unterschiedliche kindeswohlgefährdende Aspekte und Handlungen verbergen (2000: 46).
Nach § 1666 BGB gilt der Begriff ‚Kindeswohlgefährdung’ als ein unbestimmter Rechtsbegriff, das bedeutet es ist keine konkrete Definition des Begriffs im Gesetzbuch verankert. Für die Arbeit in der Praxis dienen verschiedene Anhaltspunkte zur Orientierung anhand der Richtlinien zum Schutzauftrag für das Jugendamt der Stadt Mettmann.
2.2 Erscheinungsformen
Vernachlässigung:
‚Vernachlässigung’ ist eine Form der Kindeswohlgefährdung und entsteht oftmals im frühen Kindesalter. In den Richtlinien zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung für das Jugendamt der Stadt Mettmann ist die Beschreibung des Begriffs ‚Vernachlässigung’ an die Definition von Schone et al. angelehnt. Vernachlässigung ist demnach „die andauernde und wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre“ (1997: 21).
Vernachlässigungen können sich auf unterschiedliche Grundbedürfnisse der Kinder/ Jugendliche auswirken. Dementsprechend existieren verschiedene Unterformen von Vernachlässigung (vgl. Kindler 2006: 3).
Diese können beispielsweise die Vernachlässigung von körperlichen Bedürfnissen wie Kleidung oder Nahrung sein, sowie fehlende Gesundheitsfürsorge oder die Vernachlässigung emotionaler Bedürfnisse. Dabei wird zwischen bewusster und unbewusster Vernachlässigung unterschieden. Die Gründe für die Vernachlässigung von Kindern können unterschiedlich sein. Die daraus resultierenden Schäden können sich allerdings auf die gesamte Entwicklung des Kindes auswirken (vgl. Schone et al. 1997: 21).
Körperliche Misshandlung:
Unter körperlicher Misshandlung wird jegliche Form der Gewalteinwirkung auf das Kind verstanden wie zum Beispiel Schlagen, Würgen, Verbrühungen Vergiftungen oder das Schütteln von Säuglingen. Körperliche Misshandlungen können zu körperlichen und psychosozialen Entwicklungsverzögerungen führen (vgl. Alle 2012: 24 f.).
Seelische oder psychische Misshandlung:
Seelische oder psychische Misshandlungen können sich beispielsweise in Form von Ablehnung zum Kind äußern. Das Kind wird von der Bezugsperson niedergemacht, kritisiert oder überfordert. Eine weitere Form wäre beispielsweise die Überbehütung des Kindes oder die Isolierung des Kindes von seiner Umwelt. Des weiteren ist für Kinder häusliche Gewalt im Familienleben ebenso eine Art von seelischer Misshandlung (vgl. Ebd. : 23 f.).
Sexueller Missbrauch:
Der Begriff ‚Sexueller Missbrauch’ umfasst jegliche sexuellen Handlungen vor oder an Kindern. Das Vorzeigen, sowie das Herstellen pornographischen Materials und Exhibitionismus wird ebenfalls in die Kategorie ‚Sexueller Missbrauch’ eingeordnet (vgl. Richtlinie 2007: 2).
2.3 Klassifizierung
Bei Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdung wird das Gefährdungsrisiko in unterschiedliche Kategorien eingestuft.
Die ‚akute Kindeswohlgefährdung’ beschreibt die Situation eines Kindes oder eines Jugendlichen in der ein sofortiges Handeln der Fachkraft notwendig ist. Dies können beispielsweise Situationen sein, in der ein kleines Kind nicht genug Nahrung bekommt und verhungert oder ein Kind misshandelt wird. Die akute Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist und eine sofortige Inobhutnahme erforderlich ist.
Eine ,drohende Kindeswohlgefährdung’ steht im Zusammenhang mit einem hohen Gefährdungsrisiko des Kindes oder Jugendlichen in naher Zukunft bei gleichbleibenden Lebensumständen . Allerdings besteht keine akute Gefahr für das körperliche Wohl des Kindes/ Jugendlichen und das sofortige Herausnehmen des Kindes/ Jugendlichen aus der Familie ist nicht erforderlich. Es bedarf eine schnelle Veränderung der Lebensbedingungen für das Kind oder dem Jugendlichen.
Es gibt aber auch uneindeutige Situationen der Kindeswohlgefährdung mit vereinzelten Anhaltspunkten. Dies kann beispielsweise eine Situation sein, in der der Kindergärtnerin auffällt, dass das Kind nicht gepflegt ist. Solche Situationen gilt es dann zu beobachten und weitere Anhaltspunkte zu sammeln.
2.4 Rechtliche Grundlagen
Wie ich bereits im Vorfeld erwähnt habe bilden die Sozialgesetze, insbesondere das SGB VIII die rechtliche Grundlage in der Arbeit des Kommunalen Sozialdienstes. Nach §1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII obliegt Eltern das vorrangige Recht für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen. Im zweiten Satz des §1 Abs. 2 SGB VIII ist die Rolle des ‚staatlichen Wächteramtes’ verankert.
Somit besitzen Eltern in erster Linie das Recht für die Erziehung ihrer Kinder. Wenn es allerdings gewichtige Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefährdung gibt hat der Kommunale Sozialdienst die Möglichkeit nach § 8a SGB VIII einzugreifen und dementsprechend seinen Schutzauftrag zu erfüllen. Nach § 8a Abs. 1 SGB VIII müssen mehrere Fachkräfte gemeinsam das Gefährdungsrisiko eines Kindes einschätzen. Nach fachlicher Einschätzung können die Erziehungsberechtigten, sowie das Kind in die Risikoeinschätzung mit einbezogen werden, solange keine unmittelbare Gefährdungssituation für das Kind besteht. Die Fachkräfte haben die Pflicht sich ein Überblick über das Kind und dessen Lebensbedingungen zu verschaffen. Wenn es nötig ist, können die Fachkräfte den Erziehungsberechtigten Hilfe anbieten.
In § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist das Gesetzt verankert, dass es erlaubt den Fachkräften des Kommunalen Sozialdienstes bei dringender Gefahr ein Kind in Obhut zunehmen. Voraussetzung für die Inobhutnahme eines Kindes ist es, dass eine Gerichtsentscheidung zu lange dauern würde und das Wohl des Kindes für diesen Zeitraum nicht gewährleistet wäre. Der Kommunale Sozialdienst hat die Aufgabe zu entscheiden ob die Notwendigkeit besteht andere Leistungsträger oder die Polizei miteinzubeziehen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein wenn Personensorgeberechtigte bei der Inobhutnahme des Kindes zu keiner Kooperation bereit sind (§ 8a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
Die Gesetze des SGB VIII dienen als Handlungsrahmen und zur Orientierungshilfe, jedoch verfügen die Fachkräfte über Gestaltungsmöglichkeiten; wonach sie aufgrund ihrer Fachlichen Einschätzung entscheiden können.