Lieferungsverzug

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Klasse 9

Autor Joker2017

Veröffentlicht am 05.06.2018

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Lieferungsverzug

Zusammenfassung

Dieses Referat erklärt die Bedeutung des Begriffes Lieferungsverzug und erläutert, in welchen Fällen es sich um einen Lieferungsverzug handelt. Des weiteren werden die Kriterien an einem fiktiven Sachverhalt veranschaulicht.

Als Lieferungsverzug wird eine nicht rechtzeitige Warenlieferung bezeichnet. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages nach §433 BGB verpflichtet sich der Verkäufer einer Ware, die vom Käufer bestellte Ware zur rechten Zeit zum richtigen Ort zu liefern. Ist im Kaufvertrag kein Lieferdatum festgelegt, so kann der Käufer die sofortige Herausgabe der Ware verlangen. Ist im Kaufvertrag jedoch ein Lieferdatum festgelegt, so kann der Käufer die Ware nicht vorab verlangen und der Verkäufer darf das Im Kaufvertrag genannte Lieferdatum bzw. den Lieferzeitraum nicht überschreiten. Macht es dies trotzdem, gerät er in den sogenannten Lieferungsverzug.

Eintritt des Lieferungsverzuges

Es gibt vier verschiedene Kriterien, die einen Lieferungsverzug kennzeichnen. Diese sind:

Nichtleistung

Bei der Nichtleistung oder Nichtlieferung der Ware gerät der Verkäufer der Ware automatisch in einen Lieferungsverzug. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer vorsätzlich handelt, weil er nicht liefern möchte oder ob er einfach nicht liefern kann. Letzteres kann beispielsweise bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Fall sein oder falls bei der eigenen Warenbestellung Fehler aufgetreten sind und die Ware nicht mehr vorrätig auf Lager ist.

Fälligkeit der Lieferung

Bei Fälligkeit der Lieferung ist die Ware sofort dem Käufer auszuhändigen, falls keine gesonderten Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer bestehen. Wird die Ware nicht ausgeliefert, gerät der Verkäufer in einen Lieferungsverzug.

Mahnung durch den Käufer

Liefert der Verkäufer dem Käufer dessen Ware nicht, so kann dieser den Verkäufer Mahnen. Dies muss mit einer angemessenen Fristsetzung geschehen. Liefert der Verkäufer dennoch nicht, gerät er in einen Lieferungsverzug.

Verschulden des Verkäufers

Das Verschulden des Verkäufers kann sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig sein. Welcher Fall vorliegt, ist für den Eintritt des Lieferungsverzugs irrelevant.

Beispielhafter Sachverhalt und Prüfung der oben genannten Kriterien

Im Folgenden werden die oben genannten Fälle anhand eines fiktiven Sachverhalts erläutert: Frau X ist die Inhaberin eines Brautmodengeschäfts in der Innenstadt von München. Sie möchte bis zum 01. April des Geschäftsjahres ein weiteres Fachgeschäft in Frankfurt eröffnen. Die Einrichtung der Verkaufsräume geschieht nach den Vorgaben von Frau X durch die örtliche Tischlerei. Deren Inhaber ist Herr Y. Frau X hat den Auftrag bereits am 02. Februar erteilt. Im Kaufvertrag wird Lieferung bis Mitte März vereinbart. Als am 22. März die Einrichtung immer noch nicht eingetroffen ist, wird Frau X langsam nervös, da die geplante Eröffnung ihres Fachgeschäfts kurz bevor steht. Sie kontaktiert Herrn Y telefonisch und erfährt, dass die Tischlerei aufgrund von einer Arbeitsüberlastung den Auftrag nicht bis zum vereinbarten Termin ausführen und liefern kann.

Liegt bei obigem Sachverhalt Nichtleistung vor?

Die Nichtleistung bzw. Nichtlieferung liegt vor, sobald der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass er den Auftrag nicht erfüllen kann. Im beispielhaften Sachverhalt ist dies gegeben, da der Inhalber der Tischlerei, Herr Y erklärt, dass er nicht rechtzeitig liefern kann.

Fälligkeit der Lieferung

Die Lieferung einer Ware ist sofort durchzuführen, sofern keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Ist im Kaufvertrag kein konkreter Liefertermin vereinbart, sondern ein Lieferzeitraum, so muss der Verkäufer beim Käufer anfragen und einen genauen Liefertermin in beiderseitigem Einverständnis vereinbaren. Erst nachdem der Käufer die Ware nach nichteinhalten dieses Termins noch einmal ausdrücklich anfragt und die Lieferung verlangt, entsteht der Lieferungsverzug.

Mahnung durch den Käufer

Die Mahnung durch den Käufer bzw. eine Fristsetzung hat rechtlich gesehen, den gleichen rechtlichen Stellenwert wie eine Klage auf die Lieferung sowie der Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren. Eine solche Mahnung kann formfrei und sogar mündlich erfolgen. Aufgrund der besseren Beweisbarkeit ist es jedoch dringend ratsam stets den Schriftweg zu wählen und auch mit Sendungsnachweis zu verschicken. Eine Mahnung kann erst nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen. Wenn ein Käufer um seinem Recht Nachdruck zu verleihen schon vor dem Liefertermin eine Mahnung absendet, hat diese rechtlich gesehen keine Gültigkeit. Eine Mahnung ist immer erst gültig, wenn ein Verkäufer sich bereits im Lieferverzug befindet.

Es existieren einige Fälle, in denen es nicht nötig ist eine Mahnung zu verfassen. Ein Beispiel hierfür ist die sogenannte Selbstinverzugsetzung, welche eine ernsthafte und endgültige Lieferungsverweigerung darstellt. Diese liegt beispielsweise vor, wenn der Verkäufer die Waren aufgrund von Rohstoffmangel nicht herstellen und somit auch nicht liefern kann.
Auch in Fällen von höherer Gewalt ist eine Mahnung nicht nötig. Erleidet der Verkäufer beispielsweise einen Rohrbruch und kann deshalb nicht liefern, so muss der Käufer zwar mahnen aber keine Nachfrist setzen. Er hat das Recht sich einen anderen Verkäufer zu suchen.

Verschulden des Verkäufers

Ein Verschulden des Verkäufers liegt immer dann vor, wenn dieser entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und somit für die Verzögerung oder Unterlassung der Lieferung gesorgt hat. Bei Gattungswaren gilt dies nicht, da solche Waren immer schnell nachlieferbar sind.

Eine fahrlässige Handlung liegt vor, wenn der Verkäufer die Sorgfalt nicht beachtet. Eine fahrlässige Handlung ist beispielsweise eine unzureichende Verpackung einer Ware und eine in Folge dessen auftretende Beschädigung dieser. Eine vorsätzliche Handlung liegt vor, wenn der Verkäufer absichtlich und rechtswidrig handelt und den Eintritt eines Schadens an der Ware billigend in Kauf nimmt.

Wie sollte sich ein Käufer verhalten, wenn der Verkäufer nicht liefert?

Hierbei sollte der Käufer zunächst herausfinden, welches die Gründe für die Nichtlieferung genannt. Vermutet der Käufer aufgrund des Verhaltens des Verkäufers einen Betrug, so kann er diesen anzeigen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit zusätzlich privatrechtliche Schritte einzuleiten. Liefert der Verkäufer „nur“ vorübergehend nicht, so kann der Käufer entweder abwarten, mahnen oder sich anderweitig mit dem Verkäufer einigen. Eine Einigung könnte beispielsweise auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag sein.